Allgemeine Geschäftsbedingungen der Promega GmbH

Stand 2026, Version 1.0

Die Promega GmbH vertreibt Produkte der Promega Corporation, einer der weltweit größten Hersteller für Reagenzien, Kits und Gerätesysteme. Diese stellt Produkte und Systemlösungen für die Gen-, Protein- und Zellanalyse sowie die Wirkstoffforschung her.

§ 1 Geltungsbereich und Hinweise

  1. Die Promega GmbH schließt Verträge ausschließlich mit Kunden ab, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Promega GmbH aufgrund der mit den Produkten der Promega GmbH teilweise verbundenen Gesundheitsgefahren keine Promega Produkte an Verbraucher liefert. Zudem weist Promega den kaufmännischen Kunden darauf hin, dass die Promega Produkte nicht verbraucherbestimmt sind, und rät dem Kunden von einer Weitergabe an Verbraucher ausdrücklich ab.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, mit den Promega Produkten keinerlei Handel zu betreiben. Dies gilt besonders für Länder oder Institutionen bei denen die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung oder sonstige negative Auswirkungen auf die Bevölkerung zu befürchten oder anzunehmen ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Promega GmbH darüber in Kenntnis zu setzen und vor Abgabe der Promega-Produkte die Zustimmung der Promega GmbH einzuholen, insbesondere sollte der Verdacht aufkommen, dass es sich bei dem abzunehmenden Unternehmen oder der Institution um eine solche handelt, die den oben genannten Grundsätzen zuwiderhandelt.
  3. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Promega GmbH, es sei denn, die Promega GmbH weist im Rahmen der Bestellung ausdrücklich darauf hin, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das vorgesehene Produkt oder den abzuschließenden Vertrag nicht gelten.
  4. Promega Produkte sind grundsätzlich nur zu Forschungszwecken und/oder für die In-vitro Anwendung (oder in Einzelfällen bei spezieller Markierung auf den Promega Produkten auch für die Diagnostik) bestimmt. Promega behält sich vor, die Kunden schriftlich versichern zu lassen, dass das betreffende Produkt für nichtbestimmte Anwendungen weder bezogen, verwendet, noch weiterverkauft wird. Sämtliche Promega Produkte dürfen nur im Labor unter Aufsicht einer fachlich qualifizierten Person verwendet werden.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragssprache

  1. Die Angebote der Promega GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Durch Aufgabe einer Bestellung macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produktes. Bestellungen und Aufträge kann die Promega GmbH durch eine gesonderte E-Mail bzw. durch Versendung der Ware annehmen. Erst zu diesem Zeitpunkt kommt ein Vertrag zustande. Sofern Kundenbestellungen nach Zugang der Annahmeerklärung durch die Promega GmbH zusätzlich vom Kunden per Post oder in Textform bestätigt werden, ist es erforderlich, dieses Schreiben mit dem Vermerk „Auftragsbestätigung“ zu versehen. Geschieht dies nicht, trägt der Kunde die Kosten eines versehentlich doppelten Versandes. Falls der Kunde auch die weitere Lieferung annehmen will, gelten im Hinblick auf die Versandkosten die weiteren Bestimmungen im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung.
  2. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.
  3. Giftige Stoffe, die unter Beachtung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen zu handhaben sind, verkauft die Promega GmbH nur an den für den Umgang mit giftigen Stoffen geschulten Kunden. Ggfs. verlangt die Promega GmbH vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zum Umgang mit derartigen Stoffen.
  4. Bei der Bestellung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, oder aus anderen Gründen nur in einem Labor der biologischen Sicherheitsstufe S1 verwendet werden dürfen, verlangt die Promega GmbH vor Ausführung der Bestellung einen Nachweis bezüglich der Genehmigung für den Umgang mit derartigen Stoffen. Der Nachweis muss der Promega GmbH einmal jährlich ohne ausdrückliche Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Alle von der Promega GmbH angegebenen Preise verstehen sich ab Werk und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Gebühren und sonstiger Nebenkosten. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und Fracht, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Die Lieferung erfolgt gemäß CPT Incoterms 2020 an den vereinbarten Bestimmungsort. Die Promega GmbH trägt die Kosten für den Transport bis zum benannten Bestimmungsort, einschließlich der Kosten für den Abschluss eines Beförderungsvertrags. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht jedoch mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Die Kosten für Verpackung werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese betragen bei einer Bestellung mit einem Bestellwert unter netto 750 Euro pauschal 31 Euro. Die Promega GmbH ist berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung Preiserhöhungen von mehr als 5 % eintreten. Ab einem Bestellwert von Netto 750 Euro berechnet die Promega GmbH keine zusätzlichen Kosten für Verpackung und Fracht. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für Verpackung und Versand bei Bestellung von Geräten, bei Expresslieferungen sowie für die Nachsendung verloren gegangener Verpackungsmaterialien für Rücksendungen.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Ware und Rechnungsstellung rein Netto (ohne Abzug) fällig. Zahlungen gelten erst dann erfolgt, wenn der Zahlungsbetrag auf einem der Konten von Promega eingegangen ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, insbesondere die Berechtigung der Promega GmbH zur Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
  4. Die Promega GmbH erstellt Rechnungen elektronisch und übersendet diese im Wege des E-Invoicings ebenfalls elektronisch. Der Kunde erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
  5. Die Zahlung der Ware kann mit Kreditkarte (es wird das Übertragungsverfahren SSL zur Verschlüsselung der persönlichen Daten des Kunden genutzt), mittels Banküberweisung oder über den jeweiligen Zahlungsdienstleister vorgenommen werden. Die entsprechenden Bankverbindungen ergeben sich aus der jeweiligen Rechnung.
  6. Gegen Zahlungsansprüche der Promega GmbH kann der Kunde lediglich mit einer unbestrittenen, von der Promega GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn sie würden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Hat die Promega GmbH ein bestelltes Promega-Produkt bei sich nicht auf Lager, erfolgt eine Lieferung schnellstmöglich. Die Lieferzeit beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die Promega GmbH.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist für alle Lieferungen „frei Haus“ vereinbart.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Promega GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Promega-Produktes auf den Kunden über.
  4. Lieferverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs der Promega GmbH liegen – insbesondere auf behördlichen Maßnahmen oder Verfahren (z. B. Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Prüfungen durch das BAFA), auf Handlungen oder Unterlassungen von Transportunternehmen oder sonstigen Dienstleistern, auf Streiks, Naturereignissen oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen – stellen keinen Verzug und keine Vertragsverletzung dar. Die Lieferfrist verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.

§ 5 Umgang mit Promega-Produkten und Haltbarkeit

  1. Enthält die Bestellung gefährliche Substanzen, sind diese von der Promega GmbH nach aktuellen Vorgaben als solche markiert, und müssen von den Anwendern unter Einhaltung der enthaltenen Sicherheitsvorschriften verwendet werden. Der Umgang mit Promega-Produkten kann gefährlich sein. Direkter Hautkontakt oder eine Einnahme sind unbedingt zu vermeiden.
  2. Die Promega GmbH weist klarstellend darauf hin, dass Promega-Produkte naturgemäß zum Teil eine eng begrenzte Haltbarkeitsdauer haben. Die voraussichtliche Haltbarkeit der Promega-Produkte ist in der Regel auch den jeweiligen Produktverpackungen oder Produktbeschreibungen zu entnehmen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Promega-Produkt einen Mangel aufweist, ist die Promega GmbH berechtigt und verpflichtet, das mangelhafte Promega-Produkt im Wege der Nacherfüllung durch ein fehlerfreies Produkt zu ersetzen. In diesem Falle ist die Promega GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das gekaufte Promega-Produkt nach Wunsch des Kunden nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Ort versandt werden soll. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Die Verjährungsfrist für die in Ziffer 2 geregelten Mängelansprüche/Mängelrechte beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Die Ansprüche aus § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Promega GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der Promega GmbH beruhen. Soweit der Promega GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, sofern der Promega GmbH oder ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorzuwerfen ist. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz in Form nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Promega GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Promega GmbH.

§ 8 Rücksendungen

  1. Aufgrund der Temperaturempfindlichkeit der Promega-Produkte und der teilweise im Umgang mit den Promega-Produkten verbundenen Gesundheitsgefahren, ist die Rücksendung von Promega-Produkten grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Im Einzelfall dürfen die Kunden der Promega GmbH die gelieferten Promega-Produkte mit dem vorherigen Einverständnis der Promega GmbH an diese zurücksenden. Das mit dem Einverständnis der Promega GmbH zurückgesendete Promega-Produkt kann von der Promega GmbH nur dann angenommen werden, wenn dieses ordnungsgemäß verpackt wurde.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Promega GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, bezahlt er insbesondere die ihm gestellten Rechnungen nicht entsprechend § 3, und verstreicht eine seitens der Promega GmbH zusätzlich gesetzte angemessene Frist fruchtlos, ist die Promega GmbH berechtigt, das gelieferte Promega-Produkt zurückzunehmen. Die Zurücknahme gelieferter Promega-Produkte durch die Promega GmbH steht einem Rücktritt vom Vertrag gleich. Nach Rücknahme des Promega-Produktes ist die Promega GmbH berechtigt, das zurückgenommene Promega-Produkt zu verwerten.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Promega-Produkt pfleglich zu behandeln, solange die Promega GmbH Eigentum an dem Promega-Produkt hat. Insbesondere ist er verpflichtet, das gelieferte Promega-Produkt auf eigene Kosten entsprechend zu versichern und, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

§ 10 Ethik-Kodex

Der Kunde verpflichtet sich, bei sämtlichen, mit der Promega GmbH abgeschlossenen Verträgen die nachfolgenden Grundsätze und Pflichten einzuhalten:
  1. Arbeitsbedingungen
    Der Kunde versichert und garantiert, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit der Promega GmbH keinerlei Kinderarbeit erfolgt und geduldet wird. Gleiches gilt für Zwangsarbeit. Der Kunde wird alles in seiner Macht stehende unternehmen, um – auch bei seinen Subunternehmern und Vertragspartnern – entsprechendes nicht zu akzeptieren.

    Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Abwicklung aller Verträge mit der Promega GmbH die geltenden jugendschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

    Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die jeweils geltenden Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt dabei auch sicher, dass seine Mitarbeiter sowie die seiner Subunternehmer und Geschäftspartner nach den dem aktuell üblichen lokalen Lohnniveau entsprechenden Tarifen bezahlt werden.

  2. Umwelt
    Der Kunde verpflichtet sich, die Umwelt nachhaltig zu schützen und Umweltbelange bei Planungen und Prozessen miteinzubeziehen. In diesem Rahmen verpflichtet sich der Kunde, die geltenden umweltrechtlichen Vorgaben und Standards in den Bereichen Abfallwirtschaft, Emissionen und Wasser einzuhalten. Die Organisation von Transport und Logistik hat unter Berücksichtigung von Umweltbelangen zu erfolgen.

  3. Lagerung
    Die Lagerung der von der Promega GmbH gelieferten Produkte erfolgt durch den Kunden unter Beachtung sämtlicher Umweltfragen sowie aller Vorgaben im Bereich der Produktsicherheit. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Promega Produkten auch um Gefahrgut handeln kann. Die hierfür erforderlichen Vorkehrungefür Transport und Lagerung sind durch den Kunden einzuhalten.

  4. Außenwirtschaftsrecht
    Die Promega GmbH hat sich zur strengen Einhaltung internationaler Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen verpflichtet. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem Handelsbeschränkungen und finanzielle Sanktionen, die durch Bestimmungen der Europäischen Union oder einer anderen nationalen oder regionalen Organisation in Kraft gesetzt wurden, deren Rechtshoheit die Promega GmbH untersteht, einschließlich ihrer Mitarbeiter, wo auch immer sich diese befinden (im Folgenden: Exportkontrollbestimmungen).

    Die Promega GmbH ist berechtigt, vom Kunden Informationen oder die Bestätigung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit ihren Produkten zu verlangen, die diese zur Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen benötigt.

    Die Promega GmbH ist berechtigt, auch bereits bestätigte Bestellungen zu ändern oder die Bestätigung zu widerrufen und die Geschäftsbeziehung zu kündigen, wenn und soweit deren Durchführung nach Auffassung der Promega GmbH gegen Exportkontroll-bestimmungen verstoßen würde.

    Die Promega GmbH ist berechtigt, vom Kunden Schadensersatz wegen der Verletzung von Exportkontrollbestimmungen zu verlangen.

  5. Verbindlichkeit und Umsetzung sowie Kontrolle dieses Ethikkodexes
    Die Regelungen dieses Kodexes sind für die Vertragsparteien verbindlich. Aus der Verletzung der sich aus diesem Kodex ergebenden rechtlichen Pflichten stehen der Promega GmbH Handlungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Kunden zu. Der Kunde verpflichtet sich, die Promega GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die Promega GmbH geltend machen können und die daraus resultieren, dass der Kunde gegen die Grundsätze und Pflichten aus diesem Ethikkodex verpflichtet hat. Der Kunde verpflichtet sich unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich zum Abschluss einer vorsorglichen Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einem Haftungsumfang von mindestens 500.000 Euro, um gegen Verstöße nach diesem Ethikkodex versichert zu sein. Der Kunde erkennt an, dass die Grundsätze aus diesem Ethikkodex grundlegend für die Zusammenarbeit zwischen der Promega GmbH und dem Kunden sind. Die Promega GmbH kann bei seinem Kunden Auditierungen in regelmäßigen Abständen zu den üblichen Bürozeiten nach entsprechender Anmeldung vornehmen und Auskunftsersuche stellen, um sicher zu stellen, dass die Pflichten nach dieser Ethikkodex eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich, derartige Anfragen umfassend und unverzüglich zu beantworten und kooperativ bei den Auditierungen mitzuwirken.

  6. Bestechung/Korruption
    Die Promega GmbH toleriert keinerlei Form der Bestechung oder Korruption. Der Kunde sowie all seine Geschäftspartner und Subunternehmer haben sich so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht.

  7. Sanktionen
    Erhebliche Verstöße des Kunden gegen die Grundsätze nach diesem Ethikkodex berechtigen die Promega GmbH, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu beenden, auch wenn sich die wesentlichen Verletzungen des Ethikkodexes nur auf bestimmte Bereiche der geschäftlichen Zusammenarbeit beziehen.

§ 11 Datenschutzhinweise

  1. Verantwortlicher, Zwecke und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
    Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche

    Promega GmbH, 
    Gutenbergring 10, 
    69190 Walldorf
    onlinesupport@promega.com

    erhebt personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten wie ggf. E-Mail oder Telefonnummer, Kontoverbindungsdaten, Angaben im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung) zur Erfüllung des geschlossenen Vertrags.

  2. Werbung und Widerspruchsrecht
    Die Erhebung von Namen, Vorname und Anschrift erfolgen ferner für Werbezwecke (Zusendung von Angeboten, Information über zusätzliche Leistungen). Der Verarbeitung für Werbezwecke kann jederzeit unter den in Ziffer (1) genannten Kontaktdaten widersprochen werden.

  3. Speicherdauer
    Nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung werden personenbezogenen Daten
    • zum Zweck der gesetzlichen Gewährleistung für 2 Jahre
    • zum Zweck der (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt gewünschten) Durchführung von Folgeaufträgen für 2 Jahre und
    • für steuerrechtliche Zwecke 10 Jahre gespeichert.

  4. Widerspruch gegen Datenspeicherung
    Mit der Datenverarbeitung zum Zweck der (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt gewünschten) Durchführung von Folgeaufträgen für 2 Jahre werden aus datenschutzrechtlicher Sicht berechtigte Unternehmerinteressen verfolgt. Dieser Verarbeitung kann jederzeit unter den in Ziffer (1) genannten Kontaktdaten widersprochen werden.

  5. Datenlöschung
    Spätestens nach Ablauf der obigen Fristen werden personenbezogenen Daten gelöscht.

  6. Datenschutzrechte allgemein sowie Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde
    Im Rahmen der Vorgaben nach den Art. 15 ff. der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Soweit Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, steht Ihnen ein Beschwerderecht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde Baden-Württemberg (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/) und gegenüber jeder anderen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

  7. Datenverarbeitung in Drittstaaten
    Als Tochtergesellschaft der amerikanischen Promega Corporation nutzt die Promega GmbH Dienste ihrer Muttergesellschaft. Im Rahmen dieser Dienste kann auch die Muttergesellschaft mit personenbezogenen Kundendaten in Berührung kommen. Zur Sicherung des angemessenen Schutzniveaus hat die Muttergesellschaft mit ihren europäischen Tochtergesellschaften die EU-Standardvertragsklauseln abgeschlossen.

  8. Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten
    Bei Fragen zum Datenschutz können Sie sich jederzeit gerne an den Datenschutzbeauftragten der Promega GmbH wenden: 

    Rechtsanwalt Ulf Neumann, LL.M.
    Heßbrühlstr. 49
    70565 Stuttgart
    Tel. 07121/3476540
    mail@ulfneumann.de

§ 12 Wartungsverträge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sich auf dem zu wartenden Gerät befindliche personenbezogene Daten vor Beginn der Wartung zu löschen. Da so verhindert wird, dass die Promega GmbH mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, findet auch Art. 28 DS-GVO zur Auftragsverarbeitung keine Anwendung.
  2. Findet die Wartung nicht vor Ort beim Kunden, sondern bei der Promega GmbH statt, trägt der Kunde das Transportrisiko für den Versand des Geräts vom Kunden zur Promega GmbH und zurück von der Promega GmbH zum Kunden.

§ 13. Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Der Geschäftssitz der Promega GmbH wird als Gerichtsstand vereinbart. Die Promega GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Promega GmbH Erfüllungsort.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.